Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand von Pyroprojekt ist die Vermietung von licht- und tontechnischer Ausrüstung gemeinsam mit der Dienstleitung des Auf- und Abbaus, der Betreuung der technischen Einrichtungen während des Betriebs sowie Tontechniker- und DJ-Tätigkeit.
Geltungsbereich
Für alle mit Pyroprojekt abzuschließenden/abgeschlossenen erstmaligen, laufenden und künftigen Geschäfte gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Pyroprojekt erkennt von den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers nicht an, sofern dies nicht in schriftlicher Form ausdrücklich vereinbart ist. Dies wird mit der Erteilung des Auftrages durch den Auftraggeber anerkannt.
Sollten Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig werden, berührt dies nicht die Gültigkeit der anderen Teile.
Angebot, Vertragsabschluss
Alle Angebote sind bezüglich Preis, Menge und Leistungsdatum freibleibend, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Für alle Angebote, Konzepte, Zeichnungen und andere projektbezogene Unterlagen behält sich Pyroprojekt das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten weder gezeigt noch übergeben oder auf andere Art zugängig gemacht werden.
Das Vertragsverhältnis wird erst durch eine schriftliche Bestätigung per Brief, FAX oder E-Mail oder durch den Ausführungs- bzw. Arbeitsbeginn von Pyroprojekt rechtswirksam. Bei Aufträgen mit einer Auftragssumme von maximal EUR 500,-- netto ist auch ein mündlicher Vertragsabschluss mit mündlicher Auftragsbestätigung möglich.
Bis zur Auftragsbestätigung behält sich Pyroprojekt die Ablehnung eingehender Aufträge auch ohne Angabe von Gründen vor, wobei in diesem Fall jegliche Haftung für Kosten und Schadenersatz ausgeschlossen ist.
Auftragsänderungen eines bereits bestätigten Auftrages werden nur wirksam, wenn sie im Falle eines schriftlichen Auftrages von Pyroprojekt schriftlich bestätigt sind und im Falle eines mündlichen Vertrages explizit von Pyroprojekt als angenommen erklärt werden.
Zusätzliche Leistungen die vom Auftraggeber oder dessen Vertretern vor Ort angeordnet werden und im erteilten Auftrag keine Deckung finden, können nur bei ausreichender Personalkapazität berücksichtigt werden und werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt. Jedenfalls können solche Zusatzleistungen aber von Pyroprojekt auch ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
In allen Fällen, in denen Pyroprojekt durch mittelbares oder unmittelbares Verschulden des Auftraggebers an der rechtzeitigen Auftragsdurchführung gehindert wird, ist Pyroprojekt von der Leistungspflicht befreit.
Stornierung
Eine Stornierung eines bestätigten Auftrags ist prinzipiell möglich, jedoch werden folgende Stornogebühren in Rechnung gestellt: Bei Stornierung
bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn 10% der Auftragssumme,
bis 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn 25% der Auftragssumme,
bis 4 Tage vor Veranstaltungsbeginn 50% der Auftragssumme,
die letzten 3 Tage vor Veranstaltungsbeginn 75% der Auftragssumme und
ab dem Morgen des ersten Veranstaltungstages 100% der Auftragssumme.
Sind Aufbauarbeiten bereits an Vortagen der Veranstaltung vereinbart, so gilt der erste Aufbautag in diesem Sinne als Veranstaltungsbeginn.
Eine allfällige Stornierung ist erst gültig, wenn diese bei Pyroprojekt eingegangen und bestätigt ist. (Eine Nachricht auf der Mobilbox ist erst eingegangen wenn Pyroprojekt diese abhört und ist somit nicht zu empfehlen.)
Zahlungen
Rechnungen sind, wenn nicht anders vereinbart, sofort nach ihrem Erhalt ohne jeden Abzug auf ein von Pyroprojekt angegebenes Konto zu leisten. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarungen.
Pyroprojekt ist berechtigt Vorauskasse und/ oder Barzahlung zu verlangen und erst nach Erhalt des Rechnungsbetrages die vereinbarte Leistung zu erbringen.
Ist Barzahlung vereinbart so hat diese vor Spielbeginn zu erfolgen. Anderenfalls ist Pyroprojekt einvernehmlich dazu berechtigt, alle bereits aufgebauten Anlagen bis zur Bezahlung ausser Betrieb zu nehmen. Nach angemessener Wartezeit ist Pyroprojekt in diesem Fall des Weiteren dazu berechtigt den Leistungsvertrag auf Grund des vom Auftraggeber zu vertretenden Verhaltens vorzeitig zu beenden.
Kommt der Auftraggeber mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von 1% pro Monat zu zahlen, soweit Pyroprojekt nicht einen höheren Schaden nachweist. Des Weiteren ist der Auftraggeber zum Ersatz allfälliger Mahn- und Inkassospesen verpflichtet.
Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung seitens des Auftraggebers wegen Gegenansprüchen jedweder Art ist unzulässig.
Die Ansprüche von Pyroprojekt bestehen unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg der Veranstaltung.
Im Falle von Verzögerungen oder vorzeitiger Beendigung des Leistungsvertrages auf Grund eines vom Auftraggeber zu vertretenden Verhaltens ist Pyroprojekt berechtigt, das Leistungsentgelt für die gesamte ursprüngliche Vertragszeit zu berechnen. Weitergehende Schadenersatzansprüche von Pyroprojekt bleiben hiervon unberührt.
Gewährleistung, Haftung, Haftungsausschluss
Für Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet Pyroprojekt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen und gesetzliche Vertreter von Pyroprojekt In allen anderen Fällen haftet Pyroprojekt nur dann, wenn wesentliche Vertragspflichten (Kardinalspflichten) verletzt sind. Dabei ist der Schadenersatz auf den typischer weise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ein Ausgleich von atypischen oder nicht vorhersehbaren Schäden findet nicht statt.
Pyroprojekt stellt geprüfte, jedoch gebrauchte Ausrüstung zur Verfügung. Trotz aller Sorgfalt sind jedoch durch den Transport Mängelerscheinungen möglich. Mängelrügen oder Gewährleistungsansprüche können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich jedoch spätestens vor Beginn der Veranstaltung eingebracht werden. Wandlungs- oder Minderungsansprüche werden ansonsten nicht anerkannt. Eine darüber hinausgehende Haftung, insbesondere für Folge- und Vermögensschäden, entgangenem Gewinn und Schäden aus Ansprüchen Dritter ist, sofern gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat im Falle einer berechtigen Mangelrüge eine angemessene Frist zur Nachbesserung zu setzen.
Der Ausfall von einzelnen Leuchtmitteln während Veranstaltungen stellt keinen Mangel dar.
Änderung des technischen Aufbaus aufgrund von örtlichen Gegebenheiten am Veranstaltungsort stellen einvernehmlich keinen Grund für Schadenersatz oder Mangelansprüche dar. Ebenso ist der Einsatz gleichwertiger Ersatzlösungen zu den angebotenen Lösungen einvernehmlich kein Vertragsbruch seitens des Pyroprojekt wodurch auch ausdrücklich keine Schadenersatz- oder Minderungsansprüche des Auftraggebers entstehen.
Sollten trotz sorgfältiger Planung Fehler bei der Ausführung eines Auftrags entstehen, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Zahlung eines anderen Auftrags zu verweigern. Eine Aufrechnung ist nur zulässig, wenn der zur Aufrechnung gestellte Anspruch des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Eine Haftung von Pyroprojekt besteht des Weiteren nicht, wenn dem Auftraggeber oder Dritten durch etwaige Störungen oder den Ausfall überlassener Geräte während der Vertragszeit mittelbar oder unmittelbar Schäden entstehen.
Werden die eingesetzten Geräte durch von Pyroprojekt zur Verfügung gestelltem Personal bedient, so gilt oben angesprochener Haftungsausschluss auch gegenüber diesem Personenkreis. Auftretende Störungen oder Ausfälle werden soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar sofort behoben. Ansprüche des Auftraggebers auf Wandlung, Minderung oder Schadenersatz sind ausdrücklich einvernehmlich ausgeschlossen.
Der Auftraggeber haftet für Schäden durch unautorisierte Inbetriebnahme durch Dritte, Vandalismus, Feuer, Diebstahl und ähnliches. Ausserhalb der Betriebszeiten zerstörte, schwer beschädigte oder abhanden gekommene Gegenstände werden dem Auftraggeber zum Neupreis in Rechnung gestellt. Für mitgeliefertes Zubehör und Verpackungen gelten dieselben Vereinbarungen.
Sonstiges
Jegliche Kollaudierungen und sicherheitstechnische Bewilligung sowie die Beistellung der erforderlichen Stromanschlüsse sind vom Auftraggeber zu veranlassen und gehen wie die Stromkosten zu seinen Lasten. Abgaben für etwaige Aufführungsrechte urheberrechtlich geschützter Werke trägt der Auftraggeber.
Ist für die Tätigkeiten von DJs die von Pyroprojekt gestellt werden eine Anmeldung bei der GEMA oder vergleichbaren Organisationen notwendig, so ist auch dies vom Auftraggeber durchzuführen. Pyroprojekt trifft keine Verantwortung für nicht ordnungsgemäss angemeldete Veranstaltungen. Selbiges gilt für die Anmeldung der Veranstaltung bei der MA36 gemäß Wiener Veranstaltungsgesetz.
Wenn für die Anlieferung Einfahrtsgebühren und/ oder Parkgebühren anfallen, so sind diese zur Gänze vom Auftraggeber zu tragen. Müssen diese Zahlungen aus welchem Grund auch immer zwischenzeitlich von Pyroprojekt geleistet werden, so werden die entstandenen Aufwände zur Gänze dem Auftraggeber weiterverrechnet.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Freising
Für die Vertragsabschlüsse gilt Deutsches Recht.
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